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Klimaschutz als Gegenstand städtebaulicher Verträge

Jörg Beckmann


Die Notwendigkeit, dem anthropogenen Klimawandel zum Erhalt unserer Umwelt und zur Verhinderung der Zunahme von Umweltkatastrophen und Extremwetterereignissen entgegenzuwirken bzw. den Klimawandel abzuschwächen (Mitigation) sowie die bereits heute unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels auf den Menschen abzumildern (Adaption), ist weitgehend unumstritten. Oberstes Ziel des am 18.12.2019 in Kraft getretenen Bundes-Klimaschutzgesetzes ist die Erreichung der „Klimaneutralität“ bis zum Jahre 2050. Neben Industrie und Verkehr ist auch der Städtebau aufgerufen, seinen Beitrag zu leisten. Gefordert ist hier in erster Linie die Raumplanung bzw. Raumordnung. Aber auch die kommunale Bauleitplanung kann einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt im Berliner Büro der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer und Coll. [GGSC] und Honorarprofessor an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN). Der Beitrag entstand anlässlich eines Vortrags des Verfassers gleichen Titels bei der von Prof. Dr.-Ing. Stephan Mitschang an der TU-Berlin als Webex-Meeting veranstalteten Tagung „Klimaschutz und Klimaanpassung in der Regional- und Bauleitplanung“ am 7./8.9.2020.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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