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§57 Abs.2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen und die Auslegung des Begriffs „wesentliche Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage

Ein Beispiel für das Nebeneinander des Wasserrechts von Bund und Ländern

Maximilian Lodd
Keywords: Wasserrecht, Abwasserbehandlungsanlagen, Wassergesetz Nordrhein-Westfalen


Der Beitrag arbeitet einen Vorschlag dazu aus, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage aus § 57 Abs. 2 S. 1 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen im Lichte von Bundesrecht und Landesrecht auszulegen ist. Hierzu wird nach einer Standortbestimmung des Begriffs im Wasserrecht eine Analyse seiner Zielrichtung und seines Bedeutungsgehalts vorgenommen. In diesem Zuge wird zudem erläutert, für welche Abwasserbehandlungsanlagen das landesrechtliche Genehmigungserfordernis überhaupt in Frage kommt und wie sich dessen Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bestimmt.

Der Verfasser ist Rechtsreferendar und juristischer Mitarbeiter in einem Dezernat für Immissionsschutz bei einer Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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