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Grundlagen des europäischen Umweltrechts und erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit in der Planfeststellung

Das Bielefeld-Ummeln-Urteil des EuGH

Bernhard Stüer, Eva-Maria Stüer


Nach einem zweijährigen Ausflug zum EuGH in Luxemburg ist das Straßenbauverfahren Zubringer A 33/B 61 Bielefeld-Ummeln wieder auf dem Richtertisch des BVerwG in Leipzig gelandet. Aus der Sicht der deutschen Prozess- und gemäßigten Umweltrechtler ist der Schlagabtausch am Kirchberg eigentlich recht zufriedenstellend und ohne umwerfende Ergebnisse ausgegangen. Insbesondere sind die deutsche Rechtsschutzpyramide und die aus ihr entwickelte Schutznormtheorie nicht eingestürzt, sondern haben auch den aus der Umweltkompetenz der EU abgeleiteten umweltrechtlichen Anforderungen standgehalten. Etwas strenger angezogen hat der EuGH allerdings die aus der Wasserrahmen-RL abzuleitenden Anforderungen. Neben den Verbänden kann auch die betroffene Öffentlichkeit die Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben verlangen, soweit sie in eigenen Rechten oder geschützten Interessen betroffen ist. Und das ist zum Rechtsschutz das eigentlich Neue: Die Rüge- und Klagebefugnisse der Öffentlichkeit stehen sozusagen mit den Rechten der Verbände in der Tendenz mehr und mehr auf einer Stufe.

Die Verfasser sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Bernhard Stüer ist Autor verschiedener Bücher zum Bau- und Fachplanungsrecht, Umweltrecht und Kommunalrecht.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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