Skip to content

Der neue § 6 WindBG: Go-To-Areas für die Windenergie

Anja Baars


Am 28.3.2023 ist das ROG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden.1 Sein Art. 13, der nach Art. 15 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, beinhaltet den neuen § 6 WindBG, der Gebrauch macht von der Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 6 der EU-Notfallverordnung (VO (EU) 2022/2577), sog. Go-To-Areas festzulegen, also Bereiche, in denen bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung des besonderen Artenschutzes nicht stattfindet. Von dieser Regelung verspricht sich die Ampel-Koalition eine erhebliche Beschleunigung des Ausbaus erneuerbaren Energien. Diese Einschätzung dürfte zutreffen, sind es doch gerade der Artenschutz und die diffizilen handwerklichen Feinheiten des UVP-Rechts, die Genehmigungsverfahren verzögern und Gerichtsverfahren – zumindest im ersten Anlauf – zum Erfolg verhelfen. Was bedeutet die neue Regelung in der Praxis und vor allem: Wo ist sie anwendbar?

Dr. Anja Baars ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin der Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit Standorten in Hamm, Berlin, Münster, Osnabrück und Köln. Kontakt: baars@wolter-hoppenberg.de.

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation