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Die verpflichtende Einführung der Wärmeplanung durch das Wärmeplanungsgesetz journal article

Lisa M. Lückemeier, Anja Baars

Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Volume 13 (2023), Issue 4, Page 253 - 259

Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, werden die Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Damit soll die Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen. Adressaten der Pflicht zur Wärmeplanung sind die Länder. Diese müssen sicherstellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne innerhalb bestimmter Fristen erstellt werden. Abhängig von der Größe des Gemeindegebiets müssen die Wärmepläne bis zum Ablauf des 30.6.2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. 30.6.2028 (weniger als 100.000 Einwohner) erstellt werden. § 33 WPG ermächtigt die Länder dazu, die Pflicht zur Wärmeplanung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Regelungen zur Wärmeplanung und den Ablauf des Wärmeplanungsverfahrens.


Der neue § 6 WindBG: Go-To-Areas für die Windenergie journal article

Anja Baars

Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Volume 13 (2023), Issue 1, Page 23 - 26

Am 28.3.2023 ist das ROG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden.1 Sein Art. 13, der nach Art. 15 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, beinhaltet den neuen § 6 WindBG, der Gebrauch macht von der Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 6 der EU-Notfallverordnung (VO (EU) 2022/2577), sog. Go-To-Areas festzulegen, also Bereiche, in denen bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung des besonderen Artenschutzes nicht stattfindet. Von dieser Regelung verspricht sich die Ampel-Koalition eine erhebliche Beschleunigung des Ausbaus erneuerbaren Energien. Diese Einschätzung dürfte zutreffen, sind es doch gerade der Artenschutz und die diffizilen handwerklichen Feinheiten des UVP-Rechts, die Genehmigungsverfahren verzögern und Gerichtsverfahren – zumindest im ersten Anlauf – zum Erfolg verhelfen. Was bedeutet die neue Regelung in der Praxis und vor allem: Wo ist sie anwendbar?

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