Skip to content

Die Beteiligung von Naturschutzvereinigungen und Naturschutzbeiräten in Genehmigungsverfahren

Grenzfragen der §§ 66 Abs. 2 und 70 Abs. 2 LNatSchG NRW

Tobias Rietmann, Thomas Tyczewski

DOI https://doi.org/10.21552/uwp/2023/4/6



Im deutschen Recht kann grundsätzlich nur derjenige gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, der sich auf die Verletzung eigener Rechte stützt. Dies führt zu einer strukturellen Durchsetzungsschwäche der objektiv-rechtlichen Naturschutzbelange in Genehmigungsverfahren. Um dieser Schwäche des Naturschutzrechts zu begegnen, hat der Gesetzgeber besondere naturschutzrechtliche Beteiligungs- und Klagerechte geschaffen. Gleichwohl können die Naturschutzbehörden in bestimmten Fällen von einer Beteiligung der Naturschutzvereinigungen bzw. -beiräte absehen. Für diesen Beteiligungsverzicht hat sich bei den Naturschutzbehörden mangels konkreter Vorgaben eine zum Teil sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet. Daher erläutert dieser Beitrag die Beteiligungsvoraussetzungen am Beispiel der §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 LNatSchG NRW, zeigt auf, welche rechtlichen Maßstäbe für einen Verzicht auf die Beteiligung gelten, und beleuchtet die Rechtsfolgen einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung.

Rechtsanwalt Tobias Rietmann und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Thomas Tyczewski, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hamm. Kontakt: Rietmann@wolter-hoppenberg.de.

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation