§57 Abs.2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen und die Auslegung des Begriffs „wesentliche Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage journal article Ein Beispiel für das Nebeneinander des Wasserrechts von Bund und Ländern Maximilian Lodd Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Volume 12 (2022), Issue 4, Page 186 - 193 Der Beitrag arbeitet einen Vorschlag dazu aus, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage aus § 57 Abs. 2 S. 1 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen im Lichte von Bundesrecht und Landesrecht auszulegen ist. Hierzu wird nach einer Standortbestimmung des Begriffs im Wasserrecht eine Analyse seiner Zielrichtung und seines Bedeutungsgehalts vorgenommen. In diesem Zuge wird zudem erläutert, für welche Abwasserbehandlungsanlagen das landesrechtliche Genehmigungserfordernis überhaupt in Frage kommt und wie sich dessen Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bestimmt.